Umsatzsteuersenkung im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 / Reduction of VAT / sales tax

Die Bundesregierung hat – wie Sie sicherlich wissen – die Senkung des Regelsteuersatzes zur Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 16 Prozent respektive des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent auf 5 Prozent als Konjunkturmaßnahme für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Für die Universität bedeutet dies – neben einem erwarteten Kostenvorteil – auch auf denselben Zeitraum entfallende zusätzliche Prüfaufgaben.

Was muss ich als eine Rechnung bearbeitende oder freigebende Person wissen und beachten?

Bei Eingangsrechnungen: Die Universität als Endverbraucherin erhält in der Regel Eingangsrechnungen mit einem Umsatzsteuerausweis. Es ist zu erwarten, dass in einigen Eingangsrechnungen die steuerrechtlichen Änderungen noch nicht berücksichtigt worden sind. Unrichtig ausgestellte Rechnungen müssen zurückgegeben und vom Rechnungsaussteller korrigiert werden. Daher werden die rechnerisch- wie auch die sachlich richtigzeichnenden Personen gebeten, ein erhöhtes Augenmerk auf die Liefer- und Leistungszeitpunkte zu richten und gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur zu veranlassen.

Bei Ausgangsrechnungen:  Die Universität ist aber auch unternehmerisch tätig und in diesen Fällen zur Rechnungstellung gegebenenfalls mit Umsatzsteuerausweis verpflichtet. Dies betrifft grundsätzlich alle Projekte und sonstige Leistungen, die dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet sind oder werden. Bei der Ausstellung von Ausgangsrechnungen ist daher auf die Auswahl des korrekten Umsatzsteuersatzes zu achten.

Wann gilt welcher Steuersatz?

Die Wahl des entsprechenden Steuersatzes, ist abhängig vom Liefer- /Leistungszeitpunkt. Der niedrigere Steuersatz gilt für alle Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden. Beispielsweise ist für die Lieferung von Waren das Lieferdatum ausschlaggebend, nicht das Bestell- und insbesondere auch nicht das Rechnungsdatum! Auch der Zeitpunkt der Zahlung des Entgeltes ist unerheblich.

Der anzuwendende Steuersatz für Leistungen und Teilleistungen ergibt sich aus dem Zeitpunkt der des Besitzüberganges oder der Fertigstellung der Leistung.

Was gilt bei Teilleistungen?

Bei Leistungen, die vor dem 1. Juli 2020 von der Universität beauftragt worden sind (bezogene Leistungen – Eingangsrechnungen) oder mit deren Ausführung die Universität vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat (zu erbringende Leistungen – Ausgangsrechnungen), ist zu prüfen, ob gegebenenfalls Teilleistungen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet werden können. Maßgeblich sind die Formulierungen der geschlossenen Verträge. Gleiches gilt dann später wiederum für den Wechsel des Steuersatzes von 16 Prozent auf 19 Prozent zum 1. Januar 2021. Der Einkauf von Waren und Dienstleistungen wird für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 günstiger, sofern die Lieferung oder Ausführung der Leistung in dieser Zeit erfolgt.

Was gilt bei Dauerleistungen?

Bei Dauerleistungen, wie zum Beispiel Vermietung, Telekommunikationsleistungen, Strom-, Gas- und Wärmelieferungen oder Nutzungsberechtigungen beim Hochschulsport, sind ebenso Besonderheiten zu beachten, wie zum Beispiel für Anzahlungsrechnungen. Bitte stimmen Sie die weitere Vorgehensweise daher eng mit der Abteilung Finanzen und Controlling ab (Ansprechpartner*in: zuständige*r Sachbearbeiter*in im DLZ).

Wo finde ich weitere Informationen?

Dieses Schreiben stellt lediglich eine Vorabinformation dar.

Weitere Informationen zu diesem Thema werden von uns unter folgendem Link veröffentlicht:

https://intern.uni-goettingen.de/infocenter/finanzen/Seiten/default.aspx

Die Inhalte der Webseite werden ständig aktualisiert und ergänzt.

An wen wende ich mich bei weiteren Fragen?

Für Fragen zur temporären Umsatzsteuersenkung stehen Ihnen als Ansprechpersonen die für Sie zuständigen Sachbearbeiter*innen im zentralen oder den dezentralen DLZ zur Verfügung.


This article deals with the reduction in value added tax (VAT) in Germany, also known as sales tax (Umsatzsteuer) from July through December 2020 for paying or issuing invoices. If you need more information about this topic in English, please consult your local administrative team or write to cv-info@uni-goettingen.de.