Regelungen zum Präsenzbetrieb und zu Homeoffice einhergehend mit der Ausnahme von den Dienstvereinbarungen Arbeitszeit an der Georg-August-Universität ab 01.10.2020
Ziel:
Ziel der zwischen dem Personalrat und der Dienststelle abgeschlossenen Regelungsabrede zur Ausnahme der Dienstvereinbarungen Arbeitszeit ist der schrittweise Übergang des reduzierten Lehr- und Forschungsbetriebs zu einem überwiegenden Präsenzbetrieb unter Wahrung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln und durch gezielten Einsatz unterstützender moderner Arbeitsmethoden wie Homeoffice oder Schichtbetrieb bei gemeinschaftlich genutzten Bereichen, um die pandemiebedingten Hygienevorgaben einhalten zu können.
Die nationale und internationale Lage lässt eine Rückkehr zum universitären Vollbetrieb in Präsenz derzeit noch nicht zu, dennoch besteht zunehmend der Wunsch und das Erfordernis, in den Präsenzbetrieb zurückzukehren. Selbstverständlich spielt die Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften dabei eine wichtige Rolle. Gemeinsam mit dem Personalrat wurde daher folgende Regelung beschlossen:
• Nutzung der Einzelbüros in Präsenz grundsätzlich vorrangig gewünscht, es sei denn, dass durch die weiteren räumlichen Gegebenheiten die Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden können.
• Nutzung der Mehrfachbüros ist grundsätzlich möglich, soweit die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können. Ebenso muss eine ausreichende Lüftung gewährleistet sein.
• Nutzung von Homeoffice als weitere den Infektionsschutz unterstützende Maßnahme, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Erläuterungen zur Nutzung von Mehrfachbüros:
Unter Berücksichtigung der Regelungen und Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen ist auch die Nutzung von Doppel- beziehungsweise Mehrfachbüros mit mehreren Personen möglich. Ob im konkreten Fall einer Mehrfachnutzung eines Büros / mehrerer Büros eines Bereiches aus Infektionsschutzsicht angezeigt ist, wird durch eine diesbezüglich zu erstellende Gefährdungsbeurteilung unter möglicher Unterstützung durch die Stabsstellen Sicherheitswesen/Umweltschutz und/oder Betriebsärztlicher Dienst geklärt. (siehe auch „Gefährdungsbeurteilung Schutz gegen Ausbreitung Coronavirus“ auf der Homepage des Sicherheitswesens, https://www.uni-goettingen.de/de/623905.html). Können die Regelungen und Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nicht eingehalten werden, ist eine Kohortenbildung mit Homeoffice (wie im Folgenden beschrieben) als unterstützende Maßnahme empfehlenswert. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der/den zuständigen Führungskräften, gegebenenfals in Absprache mit den Stabsstellen Sicherheitswesen/Umweltschutz und/oder Betriebsärztlicher Dienst.
Erläuterungen zur Nutzung von Homeoffice:
Homeoffice kann weiterhin als unterstützendes Mittel zur Umsetzung der Hygienevorschriften dienen, wenn die Arbeitsleistung von zu Hause aus erbracht werden kann und dienstliche Belange wie etwa der Servicegedanke oder anderes dem nicht entgegenstehen. Das heißt konkret, dass die Organisationseinheiten, die bisher überwiegend oder ausschließlich im Homeoffice tätig waren, in der Form zum Normalbetrieb zurückkehren, dass jederzeit eine mindestens anteilige Besetzung vor Ort gewährleistet ist (soweit dies dem Regelbetrieb vor Corona entspricht). Einrichtungsindividuelle Wechselmodelle in jeglicher Form sind zur Einhaltung der Hygienevorschriften gewollt und sind zum Nachvollziehen möglicher Infektionsketten zu verschriftlichen. Es gilt weiterhin, dass Homeoffice nur dann ermöglicht werden kann, wenn die dienstlichen Arbeitsaufträge von zu Hause wahrgenommen werden können. Das heißt, es muss sowohl der Arbeitsplatz an sich für Homeoffice geeignet sein, als auch alle anderen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen unter Beachtung der Informationssicherheitsrichtlinie der Universität und der Datenschutzrichtlinie gegeben sein. Hierzu zählt auch das Vorhandensein der dienstlichen Hard- und Software. Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht. Für die Gewährung von Homeoffice sind selbstverständlich die urlaubsbedingten Abwesenheiten von Kolleg*innen und die Sicherstellung des Dienstbetriebes zu berücksichtigen.
Für Mitarbeiter*innen, die die Voraussetzungen für Homeoffice erfüllen und aus Hygienegründen nicht vor Ort tätig sein können, gelten darüber hinaus unverändert diese Regelungen:
• Mitarbeiter*innen, die an der Zeiterfassung teilnehmen, erfassen ihre tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten möglichst zeitnah selbständig über ESS. Soweit dies aus dem Homeoffice aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind die Zeiten zunächst zu notieren und bei der nächsten Anmeldung im System vor Ort nachzuerfassen.
• Mitarbeiter*innen, die Betreuungspflichten zu übernehmen haben, dürfen Ihre Tätigkeiten in Absprache mit der Führungskraft coronabedingt in Abweichung von der Dienstvereinbarung auch außerhalb des Gleitzeitrahmens leisten. Nacht-, Samstags- und Überstundenzuschlägen fallen jedoch nicht an. Für die Erfassung ist es erforderlich, dass diese Personen an die Personalabteilung (personalorganisation@zvw.uni-goettingen.de) durch die Führungskraft gemeldet werden. Dabei sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere die einzuhaltenden Ruhezeiten zwingend zu beachten.
• Der Aufbau von Gleitzeitguthaben ist im Homeoffice möglichst zu vermeiden. Sofern ein*e einzelne*r Mitarbeiter*in, eine Gruppe von Mitarbeiter*innen oder eine Einrichtung dienstlich begründete Mehrarbeit leisten soll, so ist von der zuständigen Führungskraft ein Antrag auf Überstunden an die Personalabteilung (personalorganisation@zvw.uni-goettingen.de) zu stellen.
• Sofern Sie teilweise vor Ort und teilweise im Homeoffice arbeiten, gelten die Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Homeoffice nicht als Arbeitszeit.
Erläuterungen Risikogruppe:
Für Personen, die nach RKI als Risikopersonen zählen, gilt unverändert die folgende Regelung:
• Risikogruppen sollte das Fernbleiben vom Arbeitsplatz ermöglicht werden, wenn dort die empfohlenen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können. Hier ist besonders die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen oder, wenn dies nicht möglich ist, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aller beteiligten Personen zu berücksichtigen. Büroarbeitsplätze in einem Einzelbüro stellen beispielsweise kein Infektionsrisiko dar.
• Wenn Führungskräfte ihren Mitarbeiter*innen (auch studentischen Hilfskräften) einen sicheren Arbeitsplatz anbieten können, besteht auch für Risikogruppen keine Notwendigkeit, dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Bei Fragen zur Einschätzung der Erkrankung eines*r Beschäftigten und/oder zur Gestaltung eines möglichst sicheren Arbeitsplatzes bietet der Betriebsärztliche Dienst Beratung für Führungskräfte und Beschäftigte an.
• Eine ärztliche Bescheinigung, dass eine Person zur Risikogruppe gehört, ist für sich nicht ausreichend, um eine Freistellung von der Arbeit zu erhalten. Vielmehr bedarf es einer Stellungnahme des Betriebsärztlichen Dienstes.
Allgemeine Erläuterungen:
Soweit eine einrichtungsinterne Regelung ausnahmsweise dazu führt, dass eine auf bestimmte Zeit festgelegte Verschiebung der Funktionszeit (zum Beispiel um eine Art Schichtbetrieb zu gewährleisten) der Zustimmung des Personalrates bedarf, ist die wie gewohnt durch die Personalabteilung einzuholen.
Die vorstehenden Regelungen werden kurzfristig angepasst, wenn das jeweilige Infektionsgeschehen und die rechtlichen Regelungen dies erforderlich machen.
Für Fragen zur möglichen Ausgestaltung der Vor-Ort-Arbeitsplätze im Hinblick auf zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen stehen Ihnen die Stabsstellen Sicherheitswesen/Umweltschutz und/oder Betriebsärztlicher Dienst zur Verfügung. Arbeitsrechtliche Fragen richten Sie wie immer gern an die Personalabteilung.
Die bisher gewonnenen positiven Erfahrungen (Homeoffice, Telearbeit, Mobiles Arbeiten) sollten genutzt werden, um für alle Beteiligten Verbesserungen zu erreichen.
Eine Dienstvereinbarung Telearbeit wird in nächster Zeit abgeschlossen.
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